Durchsetzung und Überwachung

Typ: Artikel , Schwerpunktthema: Gesetze und Richtlinien

Die öffentliche Verwaltung ist gesetzlich verpflichtet, die Anforderungen an die digitale Barrierefreiheit umzusetzen. Die Prüfung der Einhaltung dieser Verpflichtung erfolgt durch Überwachungsstellen auf Bundes- und Länderebene.

Die EU-Richtlinie 2016/2102 verpflichtet alle öffentlichen Stellen in Deutschland dazu, ihre Webauftritte und mobilen Anwendungen barrierefrei zu gestalten. Die Einhaltung der Vorgaben zur digitalen Barrierefreiheit ist durch regelmäßige Stichproben der Überwachungsstellen des Bundes und der Länder zu überprüfen.

Die Webauftritte und mobilen Anwendungen der öffentlichen Stellen müssen einen sogenannten Feedback-Mechanismus anbieten, wodurch Nutzende von ihnen festgestellte digitalen Barrieren melden können. Wenn Nutzende von der öffentlichen Stelle keine Rückmeldung erhalten und die digitalen Barrieren weiter bestehen, stehen ihnen die Durchsetzungsstellen von Bund und Ländern zur Verfügung.

Der Bund und ein Großteil der Länder haben zur Durchsetzung der Vorgaben der digitalen Barrierefreiheit für Betroffene die Möglichkeit geschaffen, eine Durchsetzungsstelle (auch Schlichtungsstelle oder Ombudsstelle) zu kontaktieren (vgl. § 12 b Absatz 2 Nummer 3 und § 16 BGG). Die Durchsetzungsstellen von Bund und Ländern nehmen Hinweise über digitale Barrieren entgegen und leiten gegebenenfalls ein Verfahren zwischen den beteiligten Parteien ein. Auch Verbände und Organisationen von Menschen mit Behinderungen können nach § 16 Absatz 3 BGG bei der Schlichtungsstelle einen Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens (auch Durchsetzungsverfahren genannt) stellen.
Ausführliche Informationen zu den Durchsetzungsstellen und Durchsetzungsverfahren finden Sie auch in den Videos auf der Webseite des Landeskompetenzzentrum Barrierefreie IT Hessen.

In diesem Bereich erhalten Sie Informationen zur Überwachungsstelle und erfahren, wie Überwachung und Durchsetzung auf Bundesebene und auf Landesebene geregelt sind.