Feedbackmechanismus & Durchsetzungsverfahren

Typ: Artikel , Schwerpunktthema: Barrierefreie IT

Feedbackmechnismus

Websites und mobile Anwendungen müssen einen Feedback-Mechanismus enthalten, der es betroffenen Nutzerinnen und Nutzer ermöglicht, vorhandene Barrieren der öffentlichen Stelle auf einfache Weise mitzuteilen und Informationen, die bisher nicht barrierefrei sind, in einem für sie zugänglichen Format anzufordern (§12 b Absatz 2 Nr. 2 BGG).

Die Nutzerinnen und Nutzer sollen von jeder Seite einer Website oder innerhalb der Navigation einer mobilen Anwendung unmittelbar und einfach elektronisch Kontakt aufnehmen können (§ 7 Absatz 2 BITV 2.0).

Mitteilungen und Anfragen, die über den Feedback-Mechanismus an die öffentliche Stelle gerichtet werden, müssen zeitnah beantwortet werden (§ 12b Absatz 4 BGG).

Durchsetzungsverfahren

Die Richtlinie (EU) 2016/2102 verpflichtet in Artikel 9 dazu, ein wirksames Durchsetzungsverfahren zur Verfügung zu stellen, das betroffene Nutzerinnen und Nutzer in Anspruch nehmen können, wenn sie auf Mitteilungen oder Anfragen über den Feedback-Mechanismus keine zufriedenstellende Antwort erhalten oder die Gründe für eine Ausnahme von der barrierefreien Gestaltung überprüfen lassen wollen.

Dieser Verpflichtung sind der Bund und zahlreiche Bundesländer nachgekommen und haben insoweit für Betroffene die Möglichkeit geschaffen, eine Schlichtungsstelle anzurufen. Einige Bundesländer haben darüber hinaus die Stelle eines Beauftragten für barrierefreie Informationstechnik eingerichtet.

Die Erklärung zur Barrierefreiheit, die für jede Website und jede mobile Anwendung zu veröffentlichen ist, muss eine Beschreibung des jeweiligen Durchsetzungsverfahrens und eine Verlinkung hierzu enthalten (§ 12b Absatz 2 Nr. 3 BGG).

Stand: 19.12.2023