Durchsetzung und Überwachung - Bundesebene

Typ: Artikel , Schwerpunktthema: Gesetze und Richtlinien

Die gesetzliche Betrachtung digitaler Barrierefreiheit erfolgt in Deutschland einerseits auf Bundesebene und andererseits auf Landesebene. Für den Bund gilt folgende Regelung:

verweist auf: Umsetzung der EU-Webseitenrichtlinie auf der BundesebeneUmsetzung der EU-Webseitenrichtlinie auf der Bundesebene Umsetzung der EU-Webseitenrichtlinie auf der Bundesebene

Überwachung

Die zentrale Anlaufstelle zu Fragen der digitalen Barrierefreiheit ist die Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik (BFIT-Bund). Sie berät die öffentlichen Stellen des Bundes im Rahmen der Erstberatung (siehe § 13 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 BGG sowie § 6 BITV 2.0).

Alle drei Jahre erhält die BFIT-Bund Berichte aller obersten Bundesbehörden über deren jeweiligen Stand der Barrierefreiheit gemäß Artikel 8 Absatz 1 bis 3 der Richtlinie (EU) 2016/2102. Auf diese Weise ermittelt die BFIT-Bund stichprobenartig die Einhaltung der Vorgaben zur Barrierefreiheit.

Über anzuwendende Prüfmethoden und den gemeinsamen Bericht an die EU-Kommission stimmen sich die Überwachungsstellen des Bundes fachlich ab.

Zudem leitet die BFIT-Bund die Geschäfte des Ausschusses für barrierefreie Informationstechnik. Dieser setzt sich aus fachkundigen Vertreterinnen und Vertretern der Überwachungsstellen des Bundes und der Länder sowie aus Verbänden von Menschen mit Behinderungen, Verwaltung Wirtschaft und Wissenschaft zusammen. Der Ausschuss verfolgt das Ziel, den jeweils aktuellen Stand der Technik zu ermitteln und Empfehlungen zur dessen praktischer Umsetzung zu erarbeiten (siehe § 5 BITV 2.0).

Zu den Zielen und Aufgaben der BFIT-Bund können Sie sich auf der Webseite der Überwachungsstelle informieren:

Durchsetzung

Laut Behindertengleichstellungsgesetz muss jede IT-Lösung des Bundes einen so genannten Feedback-Mechanismus beinhalten, über den Nutzerinnen und Nutzer mit Behinderungen Barrieren melden können. Erhalten Nutzerinnen und Nutzer daraufhin keine oder eine unzureichende Antwort, greift gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2016/2102 das Durchsetzungsverfahren des Bundes.

In diesem Fall können Nutzerinnen und Nutzer bei der Schlichtungsstelle einen Antrag auf ein Schlichtungsverfahren stellen. Die Erklärung zur Barrierefreiheit, die für jede Website und jede mobile Anwendung zu veröffentlichen ist, muss eine Beschreibung des Durchsetzungsverfahrens und eine Verlinkung hierzu enthalten (§ 12b Absatz 2 Nummer 3 BGG).

Stand: 19.12.2023