Überwachungsstelle

Typ: Artikel , Schwerpunktthema: Gesetze und Richtlinien

Die Umsetzung der Anforderungen an die digitale Barrierefreiheit ist für die öffentliche Verwaltung gesetzlich verpflichtend. Auf Ebene des Bundes und der Länder erfolgt die Prüfung der Einhaltung dieser Verpflichtung durch Überwachungsstellen.

Gesetzlicher Auftrag der Überwachungsstelle

Die Einhaltung der Vorgaben zur Barrierefreiheit ist durch regelmäßige Stichproben der Überwachungsstellen des Bundes und der Länder zu überprüfen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat dazu eine Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik (BFIT-Bund) als eigenständige, unabhängige Abteilung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (§ 13 BGG) am Standort der Regionaldirektion Berlin eingerichtet.

Daneben besitzt jedes Bundesland eine eigene Überwachungsstelle. Die Überwachungsstellen des Bundes und der Länder stimmen sich fachlich über die anzuwendenden Prüfmethoden und den gemeinsamen Bericht an die EU-Kommission ab.

Die BFIT-Bund bildet die zentrale Anlaufstelle zu Fragen der Barrierefreiheit. Sie berät die öffentlichen Stellen des Bundes im Rahmen der Erstberatung (siehe § 13 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 BGG sowie § 6 BITV 2.0). Die BFIT-Bund leitet des Weiteren die Geschäfte des Ausschusses für barrierefreie Informationstechnik. Dieser setzt sich aus fachkundigen Vertreterinnen und Vertretern der Überwachungsstellen des Bundes und der Länder sowie der Verbände von Menschen mit Behinderungen, der Verwaltung, der Wirtschaft und der Wissenschaft zusammen. Der Ausschuss verfolgt das Ziel, den jeweils aktuellen Stand der Technik und gesicherte Erkenntnisse zu ermitteln und zu dokumentieren. Er erarbeitet Empfehlungen zur praktischen Umsetzung (siehe § 5 BITV 2.0).

Um ihren gesetzlichen Auftrag zu erfüllen, führen die Überwachungsstellen anhand ausgewählter Stichproben, die die regionale Vielfalt berücksichtigen, regelmäßige Kontrollen durch. Außerdem kontrollieren sie, ob festgestellte Mängel beseitigt wurden (siehe § 13 Absatz 3 BGG sowie § 8 BITV 2.0).

Die obersten Bundesbehörden sind verpflichtet, alle drei Jahre einen Bericht über den Stand der Barrierefreiheit an die Überwachungsstelle des Bundes (§ 12 c Absatz 1 BGG) zu erstatten. Zu berichten sind die Ergebnisse ihrer Überwachung nach Artikel 8 Absatz 1 bis 3 der Richtlinie (EU) 2016/2102.

Auf der Webseite der Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik BFIT-Bund können Sie sich zu deren Zielen und Aufgaben informieren und eine Auflistung der Überwachungsstellen der Bundesländer einsehen.

Prüfung durch die Überwachungsstelle

Die BFIT-Bund schreibt jedes Jahr die öffentlichen Stellen an, die sie prüfen möchte. In dem Anschreiben werden alle gesetzlichen Grundlagen erläutert. Außerdem werden einige Fragen zum Webauftritt oder der mobilen Anwendung gestellt, die es ermöglichen, die Prüfung optimal vorzubereiten bzw. durchzuführen. Anschließend wird die Prüfung entsprechend den Vorgaben der EU durchgeführt.

Zur genauen Durchführung haben sich Bund und Länder auf Eckpunkte der Art und Weise der Prüfung geeinigt, damit deutschlandweit nach denselben Prinzipien geprüft wird. Dies ist insbesondere für die vereinfachten Prüfungen der Fall. Wenn die BFIT-Bund die Prüfung durchgeführt hat, wird das Ergebnis dokumentiert. Hierzu wird ein PDF-Dokument erstellt, in dem die Prüfungsgrundlagen und weitere Hintergrundinformationen vermittelt werden. Es werden alle Auffälligkeiten aufgelistet und beschrieben.

Bei eingehenden Prüfungen werden außerdem noch mögliche Lösungsansätze mitgegeben. Dies soll den Verantwortlichen helfen, die Auffälligkeiten zu beseitigen.

Außerdem bietet die BFIT-Bund zu jeder Prüfung eine ausführliche Beratung an. Dies wird in der E-Mail, in der das Prüfungsergebnis versendet wird, ausführlich dargestellt.

Jede öffentliche Stelle hat dann die Möglichkeit, sich bei der BFIT-Bund zu melden und gemeinsam über das Prüfungsergebnis zu sprechen. Oftmals geschieht dies in einer Runde aus BFIT-Bund, redaktionellen Verantwortlichen und Technikern. Ein Beratungstermin kann in der Regel in einem Zeitfenster von einer bis zwei Stunden durchgeführt werden.

Testzeiträume

Die Testzeiträume starten immer zum 1. Januar eines jeden Jahres und gehen bis zum 22. Dezember des jeweiligen Jahres. Der Bericht an die EU wird alle drei Jahre verfasst, in diesen fließen dann die Ergebnisse aus jeweils drei Testzeiträumen ein.